Energieausweis
Energieausweispflicht
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtete alle Mitgliedstaaten, im Jahr 2006 einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. In Deutschland wird diese Richtlinie bundesweit in der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Betroffen sind neue und bestehende Wohngebäude, Wohnungen und Nichtwohngebäude.
Was bedeutet das?
Eigentümer müssen bei
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Neubau
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Umfassender energetischer Modernisierung
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Erweiterung
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Verkauf
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Neuvermietung
von Wohn- und Nichtwohngebäuden einen Energieausweis erstellen. Bei Verkauf oder Neuvermietung ist seit dem 1. Mai 2014 dieser Ausweis dem potenziellen Käufer oder Mieter unverzüglich vorzulegen, spätestens bei der Objektbesichtigung. Bei Vertragsabschluss muss den Käufern oder Mietern ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises ausgehändigt werden.
Bedarfsausweis
Der Energiebedarfsausweis ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten und allgemeinen Witterungsbedingungen, er weist die energetische Qualität anhand einer technischen Analyse aus.
Der Bedarfsausweis wird erforderlich bei:
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Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten, die vor Geltung der 1. Wärmeschutzverordnung (d.h. vor dem 1.11.1977) errichtet wurden
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Neubau
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Wohnhauserweiterung um mehr als 50qm
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Umfassende energetische Modernisierung eines bestehenden Gebäudes
Was man wissen sollte...
Laut EnEV handelt u.a. ordnungswidrig, wer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht. Es gibt zwei Arten des Energieausweises: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Welchen Ausweis Sie für Ihr Gebäude benötigen und wie die Erstellung eines Energieausweises erfolgt erfahren Sie bei uns!